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Satzung Banziner Kulturverein e.V. PDF

Satzung
Satzung des Banziner Kulturverein seit 2002 e.V., in der Fassung vom 6 Dezember 2002

§1 Name, Sitz und Gründungsjahr

  1. Der Verein führt den Namen  „Banziner Kulturverein seit 2002 e.V.“. Nachfolgend genannt BKV .
  2. Der BKV wurde im Jahre 2002 gegründet und hat seinen Sitz in Banzin. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  3. Der BKV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.


§2 Zweck und Aufgaben

  1. Es ist das Bestreben des BKV,  den Gemeinschaftssinn und die Kultur im Dorf zu pflegen und zu beleben.
  2. Insbesondere will der Verein jahrhundertealtes Heimatbrauchtum beleben und fördern.
  3. Bei der Pflege der Traditionen verhält der Verein sich religiös und politisch neutral.
  4. Der BKV ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Der Verein sorgt sich um die Zusammenarbeit mit anderen Vereinen des Dorfes, mit den Jugendgruppen und deren Förderung.
  6. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des BKV. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.


§3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person werden, die bereit ist, die Ziele des BKV anzuerkennen.

  2. Die Aufnahme geschieht durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vorstand. Sie erfordert 2/3 Stimmenmehrheit auf der nächsten Mitgliederversammlung der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, in Anwesenheit des Antragstellers.

  3. Jedes Mitglied zahlt bei der Aufnahme seinen vollen Jahresbeitrag. Ihm wird auf Wunsch die Satzung ausgehändigt. Ansprüche und Rechte des neuen Mitgliedes werden erst wirksam, wenn der volle Jahresbeitrag an den Verein gezahlt wurde.

  4. Die Mitglieder sind zur Zahlung des Beitrages verpflichtet. Es ist eine Bringschuld und sollte bargeldlos überwiesen oder an den Kassierer gezahlt werden. Die Zahlung hat bis zum 30. April, bei Teilzahlung bis zum 30. September eines jeden Kalenderjahres zu erfolgen. Zur bargeldlosen Überweisung steht unser Vereinskonto:   359 467 00,   Bankleitzahl   240 613 92, bei der Volksbank Dahlenburg  zur Verfügung.


§4 Fördernde Mitglieder

1. Der BKV kann fördernde Mitglieder aufnehmen. Fördernde Mitglieder können werden: natürliche Personen oder Personengesellschaften des privaten und öffentlichen Rechts.


§5 Beiträge

  1. Die Höhe der Beiträge wird jeweils auf der Hauptversammlung mit2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder festgesetzt.

§6 Erlöschen der Mitgliedschaft


1. Die Mitgliedschaft im BKV erlischt:

a.) durch Austritt

b.) durch Ausschluss

c.) durch Ableben

d.) durch Auflösung des BKV.

Änderung der Satzung laut §19 Abs.2 v. 20.03.2004:

§2 Zweck und Aufgaben

  1. Es ist das Bestreben des BKV, den Gemeinschaftssinn und die Kultur im Dorf zu pflegen und zu beleben.
  2. Insbesondere will der Verein jahrhundertealtes Heimatbrauchtum beleben und fördern.
  3. Bei der Pflege der Traditionen verhält der Verein sich religiös und politisch neutral.


§ 20 Auflösung

  1. Bei Auflösung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.

( Der bisherige 1. Satz in Absatz 2 fällt weg.)